Statuten

Das sind die Statuten

Stand: 16. November 2000

A. Allgemeines

Art. 1 – Begriff

1 Alle Studierenden mit dem Hauptfach Theaterwissenschaft bilden gemäss dem Artikel 6 der SUB Statuten die Fachschaft Theaterwissenschaft.
2 Gemäss Beschluss der konstituierenden Fachschaftsversammlung vom 20. Juni 2000 wurden die Nebenfachstudierenden der Theaterwissenschaft als stimm- und wahlberechtigt erklärt.
3 Gemäss Beschluss des StudentInnenrats vom 26. Oktober 2000 wurden die Studierenden, die an einer anderen Universität immatrikuliert sind und Theaterwissenschaft an der Universität Bern studieren, als stimm- und wahlberechtigt erklärt.

Art. 2 – Zweck

Die FS bezweckt die Wahrung der ideellen und materiellen Interessen der Fachschaftsangehörigen bezüglich des Studiums der Theaterwissenschaft an der Universität Bern.

Art. 3 – Unabhängigkeit

Die FS ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
B. Organisation der Fachschaft

Art. 4 – Organe

Die Fachschaftsorgane sind insbesondere:
Fachschaftsversammlung (Versammlung).
Fachschaftsvorstand (Vorstand).

Art. 5 – Kompetenzen

1 Den Organen der FS obliegen die studentische Selbstverwaltung und die Interessenwahrung.
2 Ehrenamtlichkeit: Die Tätigkeit der FS ist im Allgemeinen ehrenamtlich. Die Fachschaftsversammlung kann Ausnahmen beschliessen.
3 Sämtliche Ämter innerhalb der FS können ausschliesslich von FS-Angehörigen bekleidet werden.
I. Fachschaftsversammlung

Art. 6 – FS-Versammlung

Die Fachschaftsversammlung ist das oberste Organ der FS.

Art. 7 – Stimm-/Wahlrecht

1 Alle Fachschaftsangehörigen sind stimm- und wahlberechtigt an der Fachschaftsversammlung.
2 Beschlüsse: An der Fachschaftsversammlung genügt zur Beschlussfassung das einfache Mehr, falls keine anderslautenden Bestimmungen gelten.

Art. 8 – Sitzungen

1 Die Fachschaftsversammlung wird durch den Fachschaftsvorstand mindestens ein Mal pro akademisches Jahr im Sommersemester zu einer ordentlichen Sitzung einberufen.
2 Ausserordentliche Sitzungen sind auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder durch den Fachschaftsvorstand einzuberufen.

Art. 9 – Kompetenzen

1 Die Fachschaftsversammlung wählt und dechargiert den Vorstand.
2 Sie ist das Aufsichtsorgan des Vorstands.
3 Sie kann dem Vorstand mittels Anträgen Aufträge erteilen.
4 Sie genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung.
5 Sie kann die Statutenrevision beschliessen.
II. Fachschaftsvorstand

Art. 10 – FS-Vorstand

1 Der Vorstand ist das vollziehende Organ der FS.
2 Er führt die laufenden Geschäfte der FS, die nicht anderen Organen zugewiesen sind.
3 Er vertritt und wahrt die Interessen der FS-Angehörigen nach innen und aussen.

Art. 11 – Mitglieder

Der Vorstand zählt mindestens zwei Mitglieder. Die Höchstzahl der Vorstandsmitglieder ist auf fünf begrenzt.

Art. 12 – Wahl

1 Die Wahlen für den Vorstand finden anlässlich der ordentlichen Fachschaftsversammlung im Sommersemester statt.
2 Wählbar als Vorstandsmitglied sind alle FS-Angehörigen.
3 Der/Die Vorstandspräsident/-in (Präsident/-in) wird durch die Fachschaftsversammlung gewählt.
4 Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es die Stimmen von mehr als der Hälfte der sich an der Wahl beteiligenden FS-Angehörigen auf sich vereinigt.
5 Die Mitglieder des Vorstands oder Restvorstands haben bei der Wahl von neuen Vorstands-mitgliedern gegenüber der Fachschaftsversammlung ein Vorschlagsrecht.
6 Neuwahlen in den Vorstand werden durch diesen per Anschlag im Institut für Theaterwissenschaft (ITW) auf dem Informationsbrett der Fachschaft mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltermin bekannt gemacht.

Art. 13 – Amtsdauer

1 Jedes Vorstandsmitglied ist in der Regel für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
2 Die Amtsdauer des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder endet vor Ablauf der Jahresfrist:
bei Abwahl durch die Fachschaftsversammlung.
bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds.
wenn ein Vorstandsmitglied der FS nicht mehr angehört.
3 Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds regelt der Restvorstand die Zuständigkeiten neu und ordnet bei Bedarf rasche Neuwahlen an.

Art. 14 – Konstituierung

Der Vorstand organisiert sich innert vier Wochen nach den Wahlen zur konstituierenden Sitzung. Bis zu diesem Zeitpunkt amtiert der alte Vorstand.

Art. 15 – Sitzungen

1 Der Vorstand trifft sich periodisch zu ordentlichen Sitzungen.
2 Er organisiert diese nach eigenem Ermessen; pro Semester jedoch mindestens zwei Mal.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder bei der Vorstandssitzung anwesend ist. Zählt der Gesamtvorstand zwei Mitglieder, fassen diese die Beschlüsse ausschliesslich gemeinsam.

Art. 16 – Ressortaufteilung

1 Der/Die PräsidentIn leitet den Vorstand.
2 Die Ämter des/der Sekretärs/-in und des/der Kassierin sowie übrige Ressorts werden im Rahmen der konstituierenden Vorstandssitzung geregelt. Insbesondere werden die jeweiligen VertreterInnen für die Kontakte zum ITW, zur SUB und zu den FS-Angehörigen bestimmt.
3 Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.

Art. 17 – Kompetenzen

1 Alle Fachschaftsangehörigen sind stimm- und wahlberechtigt an der Fachschaftsversammlung.
2 An der Fachschaftsversammlung genügt zur Beschlussfassung das einfache Mehr, falls keine anderslautenden Bestimmungen gelten.

Art. 18 – Information

Der Vorstand hält seine Beschlüsse schriftlich fest. Die FS-Angehörigen können diese auf Verlangen einsehen.
C. Finanzen

Art. 19 – Kasse

1 Der Vorstand regelt die finanziellen Angelegenheiten der FS im Rahmen der Bestimmungen im jeweils geltenden Reglement über die Finanzierung der Fachschaften der Universität Bern.
2 Der/Die KassierIn ist für die korrekte Rechnungsführung gegenüber dem Vorstand verpflichtet.

Art. 20 – Kompetenzen

1 Der Vorstand entwirft einen Voranschlag, den er im Rahmen der ordentlichen Fachschafts-versammlung zu vertreten hat und von diesem genehmigen lassen muss.
2 Er bestimmt im Rahmen des Voranschlags über die nähere Verwendung der finanziellen Mittel.
3 Er legt der ordentlichen Fachschaftsversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.
D. Revision

Art. 21 – Grundsatz

Diese Statuten können ganz oder teilweise revidiert werden.

Art. 22 – Verfahren

1 Statutenrevisionen können durch die Fachschaftsversammlung in Auftrag gegeben werden.
2 Der Vorstand entscheidet, ob es sich um eine Partial- oder Totalrevision handelt.
Partialrevisionen kann der Vorstand selber vornehmen. Zur Annahme bedürfen sie der Einstimmigkeit des Vorstands.
Totalrevisionen bedürfen der Zustimmung der Fachschaftsversammlung. Zur Annahme genügt die Zweidrittelsmehrheit.

E. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 23 – Inkrafttreten

1 Diese Statuten treten nach Genehmigung durch den StudentInnenrat in Kraft (Art. 63 Statuten der SUB vom 1. März 1990.).
2 Alle mit diesen Statuten in Widerspruch stehenden früheren Bestimmungen der FS sind damit aufgehoben.


Die Statuten wurden von der konstituierenden Fachschaftsversammlung am 20. Juni 2000 in Bern angenommen und vom Berner StudentInnenrat am 26. Oktober 2000 genehmigt.
_|\ 3. Der Fachschaftsvorstand |


Der Präsident           Bern, 16. November 2000  sig. Christian Wiedmer
Der Protokollführer   Bern, 16. November 2000  sig. Martin Bieri